

Die rechtzeitige Lieferung bestellter Waren ist entscheidend für Kundenzufriedenheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Doch innerhalb welcher Frist musst du liefern? Gelten unterschiedliche Regeln, wenn du mit Verbrauchern (B2C) oder mit anderen Unternehmen (B2B) zusammenarbeitest? Wir erklären es und geben dir praktische Tipps.
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Ist dein Kunde ein Verbraucher, kannst du grundsätzlich jede konkrete Lieferfrist vereinbaren. Das Gesetz setzt hier keine festen Grenzen – theoretisch ist sogar eine Frist von einem Jahr oder länger möglich. Dennoch ist es ratsam, eine realistische Lieferfrist festzulegen, um sicherzustellen, dass du diese auch einhalten kannst.
Hast du keine konkrete Frist vereinbart, bestimmt das Gesetz, dass die Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen muss (Art. VI.43 §1 WER). Diese Regel gilt jedoch nur für Waren, nicht für Dienstleistungen. Für Dienstleistungen gilt: Sie müssen innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Was passiert, wenn du die Frist nicht einhältst?
Hältst du die vereinbarte oder gesetzliche Lieferfrist nicht ein, hat der Verbraucher das Recht, dir eine Inverzugsetzung zu schicken. Du erhältst dann eine zusätzliche Frist, um doch noch zu liefern. Bleibt die Lieferung aus, darf der Kunde den Vertrag auflösen.
War die Lieferfrist für den Kunden wesentlich, kann er den Vertrag sogar sofort und ohne Inverzugsetzung kündigen. In diesem Fall kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen oder rechtliche Schritte einleiten.
Bei B2B-Geschäften gelten flexiblere Regeln. Arbeitest du mit einem anderen Unternehmer zusammen, kannst du die Lieferfrist frei vereinbaren. Wird nichts ausdrücklich festgelegt, muss die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Was als „angemessen“ gilt, hängt u. a. von der Art des Produkts und der Branche ab.
Was, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
In einem B2B-Vertrag kannst du festlegen, welche Folgen eine verspätete Lieferung hat. Du kannst z. B. bestimmen, dass die Lieferfrist nur indikativ ist und der Kunde bei Verzögerung keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung hat.
Wurde nichts vereinbart, kann der Kunde dich bei ausbleibender Lieferung in Verzug setzen. Lieferst du danach weiterhin nicht, kann der Kunde den Vertrag auflösen oder rechtliche Schritte einleiten. In diesem Fall riskierst du, schadenersatzpflichtig zu werden.
Klare Vereinbarungen zu Lieferfristen sind sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich entscheidend. So vermeidest du Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten. Möchtest du mehr Informationen oder hast du Fragen? Nimm gerne Kontakt mit uns auf – wir helfen dir weiter.
Quelle: Jan Roodhooft, Rechtsanwalt
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Keine Nachricht ist gute Nachricht!
Das Gesetz sieht vor, dass jede nicht bestrittene Rechnung als akzeptiert gelten darf und somit vom Kunden bezahlt werden muss. Zumindest dann, wenn du ein Unternehmen in Rechnung stellst – denn bei Rechnungen an Privatpersonen gelten andere Regeln. Unternehmer müssen die betreffende Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist beanstanden, wenn sie nicht zahlen möchten.
Was „angemessen“ genau bedeutet, ist nicht festgelegt. In der Praxis gilt jedoch eine Frist von etwa zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung als fair, um rechtzeitig zu widersprechen (bei komplexen Rechnungen etwas länger).
Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. per Einschreiben oder per E-Mail. In jedem Fall ist es sinnvoll, in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzuhalten, wie und bis wann Kunden Rechnungen beanstanden können.
Soweit die Formalitäten – aber was, wenn dein Kunde deine Rechnung bestreitet?
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