Du hast eine Bestellung bei einem Lieferanten aufgegeben und erfährst plötzlich, dass dieser insolvent gegangen ist. Was nun? Bedeutet das automatisch, dass deine Bestellung nicht mehr geliefert wird? Und was passiert, wenn dein Lieferant eine gerichtliche Reorganisation beantragt? In diesem Beitrag erklären wir, welche Schritte du unternehmen kannst und welche Rechte du hast.
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Wenn dein Lieferant insolvent geht, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag endet. Es ist durchaus möglich, dass die Lieferung trotzdem noch erfolgt. Der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, da er für die Abwicklung der Insolvenz zuständig ist und bestimmt, ob bestehende Verträge fortgeführt oder beendet werden.
Bestellst du vorschnell bei einem anderen Lieferanten, ohne vorher den Insolvenzverwalter zu konsultieren, riskierst du, dass die ursprüngliche Bestellung doch noch geliefert wird. Das kann dazu führen, dass du die Ware doppelt erhältst und bezahlen musst – oder dass du dem insolventen Unternehmen Schadenersatz schuldest.
Sobald du erfährst, dass dein Lieferant insolvent ist, nimmst du Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf. Es bringt nichts, den früheren Geschäftsführer oder deinen bisherigen Ansprechpartner zu kontaktieren. Die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters findest du auf Plattformen wie Regsol.
Frage den Insolvenzverwalter, ob er den Vertrag weiterführen möchte, und lass dir diese Entscheidung schriftlich bestätigen. Trifft der Insolvenzverwalter nicht umgehend eine Entscheidung, sende ein Einschreiben, in dem du ihn aufforderst, innerhalb von 15 Tagen Klarheit zu schaffen. Reagiert er nicht fristgerecht, kannst du den Vertrag als beendet betrachten.
Hast du bereits eine Anzahlung geleistet oder möchtest du Schadenersatz wegen der Vertragsbeendigung geltend machen, musst du deine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden – ebenfalls über die genannte Plattform. Beachte, dass du als Gläubiger in der Regel kein Vorzugsrecht hast, wodurch die Chancen auf Rückzahlung oft gering sind.
Beantragt dein Lieferant eine gerichtliche Reorganisation, bleibt der Vertrag grundsätzlich bestehen. Es ist daher nicht ratsam, den Vertrag vorschnell als beendet anzusehen und zu einem anderen Lieferanten zu wechseln.
In diesem Fall kannst du den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen mit deinem Lieferant beenden. Beachte jedoch: Du kannst im Vertrag nicht wirksam festlegen, dass dieser automatisch endet, sobald dein Lieferant eine gerichtliche Reorganisation beantragt. Eine solche Klausel ist nicht gültig.
Wenn du diese Schritte befolgst, kannst du deine Position schützen und Risiken begrenzen, sobald dein Lieferant in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Möchtest du mehr Informationen oder hast du Fragen? Nimm gerne Kontakt mit uns auf – wir helfen dir weiter.
Keine Nachricht ist gute Nachricht!
Das Gesetz sieht vor, dass jede nicht bestrittene Rechnung als akzeptiert gelten darf und somit vom Kunden bezahlt werden muss. Zumindest dann, wenn du ein Unternehmen in Rechnung stellst – denn bei Rechnungen an Privatpersonen gelten andere Regeln. Unternehmer müssen die betreffende Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist beanstanden, wenn sie nicht zahlen möchten.
Was „angemessen“ genau bedeutet, ist nicht festgelegt. In der Praxis gilt jedoch eine Frist von etwa zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung als fair, um rechtzeitig zu widersprechen (bei komplexen Rechnungen etwas länger).
Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. per Einschreiben oder per E-Mail. In jedem Fall ist es sinnvoll, in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzuhalten, wie und bis wann Kunden Rechnungen beanstanden können.
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