Einer deiner Kunden bezahlt seine Rechnungen nicht und steckt aufgrund der anhaltenden Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten. Du überlegst daher, noch schnell eine Pfändung seiner Vermögenswerte zu veranlassen. Aber: Macht das überhaupt Sinn? Und kommt nicht ohnehin wieder ein neues „Waffenstillstands“-Moratorium für Insolvenzen?
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Bietet das zusätzlichen Schutz?
Nein, leider nicht. Anders als oft gedacht, verschafft eine Pfändung kein Vorzugsrecht.
Keine Priorität bei Insolvenz?
Nein. Sollte dein Kunde letztlich doch insolvent gehen, wirst du nicht „vorrangig“ aus dem Erlös der gepfändeten Güter bezahlt. Du bleibst in der Rangordnung der Gläubiger an derselben Stelle und hast kein Vorrecht wie z. B. die Sozialversicherung, das Finanzamt oder das Personal.
Idee 1: Die Kosten der Pfändung kannst du eventuell als sogenannte „Kosten zur Erhaltung der Masse“ vorrangig durch den Insolvenzverwalter bezahlen lassen.
Idee 2: Pfändest du eine Immobilie, ist eine danach eingetragene Hypothek dir gegenüber nicht entgegenhaltbar.
Trotzdem eine Form der Absicherung
Dass eine Pfändung kein Vorzugsrecht schafft, heißt nicht, dass sie automatisch sinnlos ist. Durch die Pfändung kannst du nämlich verhindern, dass bestimmte Vermögenswerte deines Kunden „verschwinden“. So kann dein Kunde z. B. Gelder auf einem gepfändeten Konto nicht mehr ausgeben, eine gepfändete Immobilie nicht mehr verkaufen usw. Du sicherst also einen Teil der Aktiva deines Kunden.
Auch ein Druckmittel
Eine Pfändung kann Schuldner manchmal dazu bewegen, doch noch schnell zu zahlen – um die Pfändung wieder loszuwerden und z. B. weiter mit dem gepfändeten Bankkonto arbeiten zu können.
Aber Vorsicht: Als Gläubiger darfst du eine Pfändung nicht einfach nur als Druckmittel missbrauchen. Tust du das doch, kann dies als Missbrauch des Pfändungsrechts gewertet werden. Dein Kunde könnte dann gegen die Pfändung vorgehen und möglicherweise sogar Schadensersatz verlangen.
Lohnt sich der Aufwand?
Eine Pfändung erfolgt über einen Gerichtsvollzieher, und manchmal braucht es zusätzlich eine Genehmigung des Pfändungsrichters. Dafür musst du dann (z. B. über einen Anwalt) einen Antrag einreichen. Überlege daher immer gut – zusammen mit deinem Anwalt –, ob sich eine Pfändung wirklich lohnt. Die Kosten können erheblich sein. Wäge sie unbedingt gegen das zu erwartende Ergebnis ab.
Für eine Pfändung bei Dritten (z. B. auf einem Bankkonto) ist eine Genehmigung des Pfändungsrichters nicht immer notwendig. Manchmal kannst du sie auch allein auf Basis der Rechnungen vornehmen lassen, die du deinem Kunden geschickt hast.
Angekündigt: Die föderale Regierung hat tatsächlich beschlossen, ein neues sogenanntes Moratorium für Insolvenzen bis zum 31. Januar 2021 einzuführen.
Das entsprechende Gesetz war jedoch noch nicht veröffentlicht … Sobald es vorliegt, werden Kunden, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, vorübergehend nicht insolvent erklärt.
Keine Nachricht ist gute Nachricht!
Das Gesetz sieht vor, dass jede nicht bestrittene Rechnung als akzeptiert gelten darf und somit vom Kunden bezahlt werden muss. Zumindest dann, wenn du ein Unternehmen in Rechnung stellst – denn bei Rechnungen an Privatpersonen gelten andere Regeln. Unternehmer müssen die betreffende Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist beanstanden, wenn sie nicht zahlen möchten.
Was „angemessen“ genau bedeutet, ist nicht festgelegt. In der Praxis gilt jedoch eine Frist von etwa zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung als fair, um rechtzeitig zu widersprechen (bei komplexen Rechnungen etwas länger).
Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. per Einschreiben oder per E-Mail. In jedem Fall ist es sinnvoll, in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzuhalten, wie und bis wann Kunden Rechnungen beanstanden können.
Soweit die Formalitäten – aber was, wenn dein Kunde deine Rechnung bestreitet?
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