Du erhältst von einem Lieferanten eine Rechnung für eine Lieferung von vor vier Jahren. Ist das nicht schon viel zu lange her – musst du das überhaupt noch bezahlen? Wie ist die Rechtslage genau, und was hat das Gericht letztlich dazu gesagt?
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Eine Rechnung von vor Jahren. Offenbar hat dein Lieferant „Sommerputz“ gemacht. Plötzlich legt er dir nämlich eine Rechnung für etwas vor, das inzwischen schon vier Jahre zurückliegt.
Ist so eine Rechnung nicht nach einem Jahr verjährt? Nein, leider nicht. Diese Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nämlich nur gegenüber Verbrauchern (Art. 2272 Abs. 2 ZGB).
Tipp: Diese Einjahresfrist gilt außerdem nicht, wenn es einen schriftlichen Nachweis gibt, z. B. einen unterzeichneten Lieferschein oder Bestellschein. In diesem Fall gilt selbst gegenüber Verbrauchern die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Verjährung nach fünf Jahren? Das gilt nur für Kosten, die jährlich oder monatlich zu zahlen sind, wie z. B. Telekom-Rechnungen, Mieten, Energielieferungen, Wartungsverträge usw. Diese verjähren tatsächlich nach fünf Jahren (Art. 2277 Abs. 4 ZGB) – unabhängig davon, ob die Rechnung an einen Geschäftskunden oder an einen Verbraucher gerichtet ist. Die Art des Kunden ist dabei also nicht entscheidend.
Erst nach zehn Jahren gegenüber Unternehmen. Eine solche Lieferantenrechnung verjährt also nicht so schnell. Das passiert erst zehn Jahre nach der Lieferung. Schickt dir ein Lieferant noch eine Rechnung von vor vier oder sechs Jahren, musst du sie grundsätzlich noch bezahlen. Es reicht also keineswegs aus zu sagen, die Rechnung sei „zu spät“.
Achtung! Es gibt allerdings spezifische Ausnahmen. So verjähren medizinische Rechnungen nach zwei Jahren, Honorare von Anwälten und Sachverständigen nach fünf Jahren und das Honorar von Gerichtsvollziehern nach einem Jahr.
Tipp: Umgekehrt kannst du also selbst auch noch ruhig eine ältere Rechnung an einen Kunden schicken, wenn du sie einmal aus den Augen verloren hast.
„Ich weiß nichts mehr von dieser Lieferung.“
Je länger es her ist, desto eher spielt einem das Gedächtnis einen Streich … Erhältst du eine alte Rechnung für eine Lieferung, an die du dich wirklich nicht mehr erinnerst, solltest du auf Nummer sicher gehen und so schnell wie möglich widersprechen. Dann ist es am Lieferanten, Belege vorzulegen – etwa einen Lieferschein –, aus denen hervorgeht, dass tatsächlich geliefert wurde. Kann er diese Dokumente nicht vorlegen, kann er natürlich keine Zahlung mehr verlangen.
„Habe ich das damals nicht bar bezahlt?“
Vielleicht erinnerst du dich daran, dass es eine Lieferung gab, gehst aber davon aus, dass du damals direkt bar bezahlt hast. Das ist schwieriger: Grundsätzlich bist du dann in der Pflicht zu beweisen, dass du bereits bezahlt hast.
Tipp: Hast du per Überweisung bezahlt, kannst du in der Regel noch den Kontoauszug vorlegen. Zusammen mit deiner Buchhaltung musst du diese Unterlagen grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren.
Nach sechs, sieben Jahren ist man manchmal großzügiger. Zum Glück.
Dein Kollege erhielt eine Rechnung sechseinhalb Jahre nach Erhalt einer Lieferung. Das Gericht stellte fest, dass der Lieferant in dieser gesamten Zeit nie sein Geld eingefordert hatte – obwohl sie regelmäßig Kontakt hatten.
Tipp: Das Gericht war der Meinung, dass dies zumindest ein Indiz dafür sei, dass dein Kollege damals bar bezahlt hatte – auch wenn er das nach all den Jahren nicht mehr schwarz auf weiß beweisen konnte (Handelsgericht Turnhout, 07.11.2013).
Wenn du einen großen Auftrag von einem neuen Kunden an Land ziehst, willst du natürlich sicher sein, dass korrekt bezahlt wird. Nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ kann es sinnvoll sein, zur Sicherheit eine Anzahlung zu verlangen. Aber geht das einfach so? Gibt es Grenzen, die du beachten musst? Und warum ist es wichtig, eine Anzahlung ausdrücklich in deinen Verträgen vorzusehen?
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